Satzung des Vereins Kleinkunst-MD e.V.
§ 1 Name Der Verein führt den Namen Kleinkunst-MD. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.
§ 3 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Künstlern aller Genre (bildende und darstellende Künste, Musik, Literatur), der örtlichen und überörtlichen Kleinkunst. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch das unentgeltliche Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten am Sitz des Vereins zur Nutzung als Atelier bzw. Präsentationsort verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung, alternativ in Textform per E-Mail, des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme). Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn - es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt - schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat - mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren; eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 4a Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen. (3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
§ 5 Beiträge 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über solche Ergänzungsanträge oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder, mind. jedoch 5 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 8 Vorstand Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Kassenwart Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt, er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende (bei dessen Verhinderung der stellvertrende Vorsitzende) lädt die Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung, die die zu beratenden und zu entscheidenden Sachverhalte enthalten soll, ein. Die Einladung soll den Vorstandsmitgliedern mind. 1 Woche vor der Vorstandssitzung per E-Mail zugesandt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertrende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend
. § 9 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung ist errichtet am 13.11.2016 mit Nachtrag vom 4.12.2016. Magdeburg, 4.12.2016
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